Auf Vorschlag des Zuchtbuchamtes und der Zuchtkomission hat der Vorstand beschlossen den
§20 der ZO - Importierte Spaniel/Auslandsrüden
Absatz 6 wie folgt zu ändern:
(6) Wird ein im Ausland stehender Rüde genutzt, so wird die Zuchtzulassung nach den Bestimmungen
des Heimatlandes des Rüden verlangt.
Der Wurfanmeldung muss eine Ablichtung der Ahnentafel des Rüden (Vorder- und Rückseite), die Zuchtzulassung,
oder falls diese im Heimatland nicht erforderlich ist, muss ein erfolgreicher Zuchteinsatz (Kopie der Ahnentafel eines Nachfahren) nachgewiesen werden.
Weiterhin sind Kopien sämtlicher zuchtrelevanten Untersuchungsergebnisse vorzulegen.
des Heimatlandes des Rüden verlangt.
Der Wurfanmeldung muss eine Ablichtung der Ahnentafel des Rüden (Vorder- und Rückseite), die Zuchtzulassung,
oder falls diese im Heimatland nicht erforderlich ist, muss ein erfolgreicher Zuchteinsatz (Kopie der Ahnentafel eines Nachfahren) nachgewiesen werden.
Weiterhin sind Kopien sämtlicher zuchtrelevanten Untersuchungsergebnisse vorzulegen.
Die Änderung wird sofort wirksam (29.06.2020) und den Mitgliedern auf der nächsten Versammlung zur Abstimmung vorgelegt.